ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND GARANTIEBESTIMMUNGEN
1. Allgemeines:
Für alle Materiallieferungen sind ausschliesslich die nachstehenden Bedingungen gültig, die durch die Auftragserteilung als anerkannt gelten. Abweichungen davon sind nur rechtskräftig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Auftragsbestätigungen sind sofort nach Erhalt zu kontrollieren. Sofern innerhalb von 5 Tagen kein Bescheid erfolgt, sind die aufgeführten Spezifikationen verbindlich. Handelsübliche Sonderbestimmungen einzelner Fabrikanten sind zu beachten. Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben ausschliesslich unser Eigentum.
2. Preise:
Die Preise sind freibleibend und können jederzeit ohne Voranzeige geändert werden. Sie verstehen sich ab unserer Werkstatt oder ab Lieferwerk und gelten für die in der Offerte/Auftragsbestätigung aufgeführten Mengen. Werden diese geändert, so bleibt eine neue Preisvereinbarung vorbehalten. Eventuell anfallende Mehrkosten für Schnellgut, Postexpress, sperrige Güter usw. werden dem Besteller verrechnet. Verpackung, Mehrwertsteuer sowie Versicherung sind in den Preisen nicht inbegriffen. Bei Lieferungen unter Fr. 50.– Fakturawert entfallen allfällige Rabatte.
3. Zahlungsbedingungen und Gerichtsort:
Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, sind die Rechnungen innert 30 Tagen netto zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden die handelsüblichen Verzugszinsen berechnet. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Gerichtsstand ist 4900 Langenthal.
4. Versand:
Bei Camionlieferungen versteht sich der Transport nur so weit, als die Baustelle mit einem normalen Lastwagen zugänglich ist. Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers, selbst wenn franko Lieferungen vereinbart wurden. Die Verantwortung hört in dem Moment auf, wo die Ware unseren Werkplatz verlässt. Das Abladen der Ware ist Sache und Risiko des Bestellers.
5. Reklamationen:
Beanstandungen wegen fehlender Teile, sichtbarer Mängel usw. können nur innert 8 Tagen berücksichtigt werden. Transportschäden gehen zu Lasten des Empfängers. Reklamationen wegen Transportschäden durch Bahn oder Post müssen sofort bei diesen angebracht werden, da sie sonst jede Haftung ablehnen. Für Schäden, die beim Abladen entstehen, wird ausdrücklich jede Haftpflicht abgelehnt.
6. Verpackung:
Verschläge und Kisten, sofern es sich nicht um Einwegverpackungen handelt, sind innert Monatsfrist franko und in gutem Zustand zu retournieren. Einwegverpackungen werden zum Selbstkostenpreis verrechnet.
7. Lieferzeit:
Die Lieferzeit wird nach bester Voraussicht so genau als möglich angegeben und eingehalten, ohne dass dieses Datum jedoch garantiert eingehalten werden kann. Insbesondere trifft dies in Fällen von höherer Gewalt zu. Entschädigungsansprüche oder Auftragsannulierungen wegen verspäteter Lieferung, können nicht angenommen werden. Bei Camionlieferungen besteht ferner keinerlei Anspruch auf Entschädigung seitens des Bestellers, wenn vereinbarte Ankunftszeiten nicht eingehalten werden können. Wird das Material auf den vereinbarten Termin nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, die Ware zu verrechnen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Bei Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung behalten sich die Lieferwerke vor, geeignete Ersatzmaterialien zu verwenden. Abrufbestellungen müssen eine ungefähre Zeitangabe enthalten. Wir behalten uns vor, das Material erst nach Erhalt des Abrufes in Auftrag zu geben, so dass der definitive Liefertermin gleich gehandhabt wird wie für eine neue Bestellung.
8. Bestellungsänderungen und Annulierungen:
Diese setzen unser Einverständnis voraus. Bereits entstandene Kosten sind vom Besteller zu tragen und werden verrechnet. Zeitlich befristete Abschlussbestellungen müssen innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen werden.
9. Rücksendungen:
Rücksendungen können nur akzeptiert werden, wenn sie vorher mit unserer Firma abgesprochen worden sind. Ferner können nur Artikel, die im Lieferprogramm zum Zeitpunkt der Rücksendung noch enthalten sind, in fabrikneuem Zustand zurückgenommen werden. Das Material ist franko zu retournieren und rechtzeitig zu avisieren. Von der Gutschrift werden im Normalfalle 15% als Prüfgebühr und Umtriebsentschädigung abgezogen. Dazu kommen allfällige Instandstellungskosten und die bezahlte Hinfracht, falls seinerzeit die Lieferung franko erfolgte. Noch nicht erteilte Gutschriften berechtigen nicht, Zahlungen zurückzuhalten. Wir behalten uns vor, eventuell Sonderabzüge anzubringen oder die Rücknahme zu verweigern, z. B. dann, wenn ein Artikel für einen Sonderfall extra beschafft werden musste.
10. Abbildungen, Masse, Gewicht usw.:
Diese sind unverbindlich. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. In speziellen Fällen sind verbindliche Massskizzen zu verlangen.
11. Garantie:
Wir leisten für unsere Produkte normalerweise eine Garantie (ab Liefertag gerechnet) von 1 Jahr, auf Motoren und Steuerungen
½ Jahr oder nach Garantiebedingungen des Herstellers, resp. Lieferanten, gerechnet. Eventuelle Sondergarantien für einzelne Artikel bleiben vorbehalten. Die Garantie erstreckt sich auf die angegebene Leistung und die fehlerlose Beschaffenheit der Produkte. Teile, die innerhalb der Garantiezeit nachweisbar wegen Material- oder Fabrikationsfehlern defekt werden, reparieren oder ersetzen wir kostenlos. Weitergehende Verpflichtungen, insbesondere die Übernahme von Schadenersatz und Auswechslungskosten lehnen wir strikte ab. Eingriffe des Kunden innerhalb der Garantiedauer ohne unser ausdrückliches Eiverständnis entbinden uns von jeder Garantieverpflichtung. Für Versicherungsschutz gegen allfällige Schäden hat der Kunde selbst zu sorgen. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, die durch unsachgemässe Montage, falsche Bedienung, unrichtige Wartung, Überlastung und Korrosion entstehen.
Ebenfalls von der Garantie ausgenommen sind Teile, die in einem natürlichen Verschleiss- resp. Alterungsprozess unterliegen wie
z. B. Dichtungen, elektrische Teile, Messzellen. Unsere Garantie erstreckt sich keinesfalls über die Garantiefristen der Herstellerwerke hinaus.
Die Garantie für versteckte Mängel erlischt 2 Jahre nach Faktura-Datum.
12. Inbetriebnahme auf Anlagen:
Dort wo Anlageteile auf Wunsch des Kunden oder gemäss Vorschriften durch uns in Betrieb genommen werden müssen, wird die dafür erforderliche Zeit separat in Rechnung gestellt. Im übrigen finden die Bestimmungen des schweizerischen OR Anwendung.
Alle früheren Notierungen, technischen Angaben, Kataloge, Prospekthinweise und Preise werden mit Erscheinen dieser Bedingungen hinfällig.
24.10.2022